Technik & Sanierung
Balkonkraftwerk, Wallbox, Glasfaser: Ihr Anspruch auf bauliche Veränderung in der WEG
Kurze Antwort
Für Steckersolargeräte, Ladestationen, Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Glasfaser haben Sie nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Gestattung. Die Gemeinschaft entscheidet nicht über das Ob, nur über das Wie. Ohne Beschluss dürfen Sie trotzdem nicht bauen, und die Kosten samt Folgekosten tragen Sie in der Regel allein.
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Fünf Maßnahmen mit Sonderstatus
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum braucht in einer WEG grundsätzlich die Mehrheit. Für fünf Arten von Maßnahmen hat der Gesetzgeber das umgedreht: Jeder Eigentümer kann verlangen, dass sie ihm gestattet werden, solange sie angemessen sind (§ 20 Abs. 2 WEG). Privilegiert sind Maßnahmen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, etwa ein Treppenlift oder eine Rampe,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, also Wallbox und Leitungsführung,
- dem Einbruchschutz dienen, etwa eine einbruchhemmende Wohnungstür oder Gitter,
- den Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität ermöglichen, praktisch: Glasfaser,
- der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen — das Balkonkraftwerk, privilegiert seit Oktober 2024.
Die Gemeinschaft entscheidet bei diesen Maßnahmen nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie.
Anspruch heißt nicht: einfach anbringen
Das ist das häufigste Missverständnis. Auch eine privilegierte Maßnahme braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 20 Abs. 1 WEG). Sie haben lediglich einen Anspruch darauf, dass dieser Beschluss gefasst wird.
Im Beschluss legt die Gemeinschaft fest, was sie im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung festlegen darf: wo genau das Gerät angebracht wird, wie es befestigt ist, welche Farbe und Größe es hat, dass ein Fachbetrieb die Montage übernimmt, dass Sie für Schäden haften und bei Auszug oder Verkauf zurückbauen. Diese Vorgaben müssen sachlich begründet sein; sie dürfen die Maßnahme nicht durch die Hintertür verhindern.
Wer ohne Beschluss montiert, handelt rechtswidrig — selbst wenn er einen Anspruch gehabt hätte. Die Gemeinschaft kann dann den Rückbau verlangen. Lehnt die Versammlung Ihren Antrag ab, bleibt Ihnen die Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG), bei der das Gericht den Beschluss an Stelle der Gemeinschaft fasst.
Balkonkraftwerk konkret
Die Balkonbrüstung und die Fassade sind Gemeinschaftseigentum. Deshalb ist auch das Balkonkraftwerk eine bauliche Veränderung, über deren Ausführung die Gemeinschaft beschließt — typischerweise über Befestigung an Brüstung oder Geländer, Absturzsicherung, Windlast und das Erscheinungsbild.
Technisch gilt seit Dezember 2025 die Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Die Wechselrichterleistung ist auf 800 Watt begrenzt. Bei Anschluss an eine gewöhnliche Schuko-Steckdose sind bis zu 960 Watt Modulleistung zulässig, mit spezieller Energiesteckvorrichtung bis zu 2.000 Watt. Mehrfachsteckdosen sind tabu, pro Haushalt ist ein Gerät erlaubt. Anzumelden ist das Gerät nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur; eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt.
Ein guter Beschlussantrag nimmt diese Punkte vorweg und gibt der Gemeinschaft so keinen Anlass, das Thema zu vertagen.
Wallbox konkret
Bei Ladestationen ist die Lage komplexer, weil sie an die Elektroinstallation des ganzen Hauses gehen. Die entscheidende Frage ist meist die Kapazität des Hausanschlusses. Eine einzelne Wallbox ist selten ein Problem, zehn ungesteuerte sind es fast immer.
Klug ist deshalb, wenn die Gemeinschaft ein Gesamtkonzept beschließt: eine Grundinstallation mit Lastmanagement, an die einzelne Eigentümer ihre Wallbox anschließen. Beschließt die Gemeinschaft eine solche Grundinstallation für alle, gelten für die Kostenverteilung die allgemeinen Regeln für bauliche Veränderungen; was das bedeutet, steht in unserem Beitrag zu baulichen Veränderungen.
Voraussetzung für die eigene Wallbox ist ein Stellplatz, den Sie allein nutzen dürfen — als Sondereigentum oder kraft Sondernutzungsrecht. In Tiefgaragen kommen Brandschutzauflagen hinzu.
Wer zahlt
Wer eine privilegierte Maßnahme verlangt und durchführt, trägt die Kosten allein, einschließlich der Folgekosten für Wartung, Versicherung und Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Dafür stehen Ihnen die Nutzungen allein zu.
Will sich später ein anderer Eigentümer an Ihrer Maßnahme beteiligen — etwa an der Leitung, die Sie in die Tiefgarage gelegt haben —, kann er das gegen einen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Bewahren Sie die Rechnungen deshalb auf.
Die Grenze
Keine bauliche Veränderung, auch keine privilegierte, darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG). Bei einem Balkonkraftwerk ist diese Grenze praktisch nie erreicht. Bei einem Außenaufzug an der Hausfassade kann sie es sein.
So stellen Sie den Antrag
Antrag schriftlich an die Verwaltung, mit der Bitte um Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Versammlung
Gerät beschreiben: Datenblatt, Maße, Farbe, Leistung
Montageort und Befestigung angeben, idealerweise mit Foto oder Skizze
Ausführung durch einen Fachbetrieb zusagen, bei der Wallbox mit Aussage zur Anschlussleistung
Kostenübernahme einschließlich Folgekosten und Haftung für Schäden erklären
Rückbau auf eigene Kosten bei Verkauf oder auf Verlangen zusagen
Muss die Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten, lässt sich ein Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen — allerdings nur, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Wie Versammlung und Tagesordnung funktionieren, beschreibt unser Beitrag zur Eigentümerversammlung.
Vermieten Sie die Wohnung, kann Ihr Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie ein Balkonkraftwerk oder eine Ladestation erlauben (§ 554 BGB). Die Gestattung der Gemeinschaft müssen dann Sie einholen.
Ravenica bereitet Anträge auf privilegierte Maßnahmen so vor, dass die Gemeinschaft in einer Versammlung entscheiden kann — mit Mustervorgaben für Montage, Haftung und Rückbau, die für alle Eigentümer gleich gelten.
Häufige Fragen
Darf ich ein Balkonkraftwerk ohne Zustimmung der Gemeinschaft anbringen?
Nein. Sie haben zwar einen Anspruch auf Gestattung, aber jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum braucht einen Beschluss (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft darf das Gerät nicht verweigern, aber Vorgaben zu Ort, Befestigung und Optik machen. Wer ohne Beschluss montiert, riskiert ein Rückbauverlangen.
Was passiert, wenn die Versammlung meinen Antrag ablehnt?
Dann können Sie Beschlussersetzungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das Gericht fasst den Beschluss anstelle der Gemeinschaft. Zugleich können Sie den ablehnenden Beschluss innerhalb eines Monats anfechten.
Wer zahlt die Wallbox und den Strom?
Sie. Wer eine privilegierte Maßnahme verlangt, trägt nach § 21 Abs. 1 WEG die Kosten einschließlich Folgekosten wie Wartung und Strom. Dafür stehen Ihnen auch die Nutzungen allein zu. Beteiligen sich später andere Eigentümer, zahlen sie einen angemessenen Ausgleich.
Wie groß darf ein Balkonkraftwerk sein?
Die Wechselrichterleistung ist auf 800 Watt begrenzt. Nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 sind bei Anschluss an eine Schuko-Steckdose bis zu 960 Watt Modulleistung zulässig, mit spezieller Energiesteckvorrichtung bis zu 2.000 Watt. Pro Haushalt ist ein Gerät erlaubt.
Darf mein Mieter ein Balkonkraftwerk verlangen?
Ja. Mieter haben gegenüber dem Vermieter einen entsprechenden Anspruch (§ 554 BGB). Als vermietender Eigentümer müssen Sie dann aber Ihrerseits die Gestattung der Gemeinschaft einholen — Ihr Mieter kann sich nicht direkt an die WEG wenden.


