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Abrechnung · 5 Min

WEG-Jahresabrechnung prüfen: Checkliste für Eigentümer und Beiräte

Kurze Antwort

Beschlossen wird nicht die Jahresabrechnung selbst, sondern nur die Abrechnungsspitze — also die Nachzahlung oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: Kontenabgleich Anfangs- und Endbestand, Vollständigkeit der Ausgaben, Verteilerschlüssel, Erhaltungsrücklage, Heizkostenabrechnung, Einzelabrechnung. Wer anfechten will, hat dafür einen Monat ab Beschlussfassung Zeit.

Was die Verwaltung überhaupt schuldet

Nach Ablauf des Kalenderjahres muss die Verwaltung drei Dinge liefern:

  1. Die Jahresabrechnung — eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Gemeinschaft plus Einzelabrechnung für jede Einheit.
  2. Den Beschlussantrag über die Abrechnungsspitze — nur die Differenz zwischen gezahlten Vorschüssen und tatsächlichen Kosten ist beschlussgegenständlich.
  3. Den Vermögensbericht nach § 28 WEG — Stand der Erhaltungsrücklage und Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Er wird jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt, aber nicht beschlossen.

Eine gesetzliche Frist für die Vorlage nennt das WEG nicht. Ordnungsmäßige Verwaltung heißt in der Praxis: innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Jahresende. Wer im Oktober noch keine Abrechnung für das Vorjahr hat, hat ein Problem — kein Ärgernis, ein Problem.


Die 12-Punkte-Checkliste

1. Kontenabgleich

Endbestand des Vorjahres = Anfangsbestand des Abrechnungsjahres? Stimmen die ausgewiesenen Bestände aller Konten (Girokonto, Rücklagenkonto) mit den Kontoauszügen zum 31.12. überein? Wenn hier etwas nicht passt, brauchen Sie die anderen elf Punkte gar nicht erst zu prüfen.

2. Einnahmen-Ausgaben-Prinzip

Die Gesamtabrechnung ist eine reine Geldflussrechnung. Es zählt, was im Abrechnungsjahr geflossen ist, nicht was wirtschaftlich zuzuordnen wäre. Rückstellungen und Abgrenzungen gehören nicht hinein.

3. Vergleich mit dem Wirtschaftsplan

Stellen Sie Plan und Ist nebeneinander. Abweichungen über 15 % in einer Position sind erklärungsbedürftig — nicht falsch, aber erklärungsbedürftig.

4. Verteilerschlüssel

Wird nach Miteigentumsanteilen, Einheiten, Wohnfläche oder Verbrauch verteilt? Maßgeblich ist die Gemeinschaftsordnung, sofern nicht die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG für einzelne Kosten einen abweichenden Schlüssel beschlossen haben. Häufiger Fehler: ein einmal beschlossener abweichender Schlüssel wird in Folgejahren nicht fortgeführt.

5. Erhaltungsrücklage

Die Zuführung zur Rücklage ist eine Ausgabe der Gemeinschaft, aber keine Kostenposition der Einheiten im engeren Sinn. Sie muss in der Abrechnung als solche erkennbar sein. Entnahmen aus der Rücklage sind gesondert auszuweisen — mit Zweck und Beschlussbezug.

6. Heizkosten

Bei zentraler Versorgung muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, und zwar zwischen 50 und 70 % nach Verbrauch (§ 7 HeizkostenV). Der Rest geht nach Fläche oder umbautem Raum. Prüfen Sie, ob die Abrechnung des Messdienstleisters vollständig in die WEG-Abrechnung übernommen wurde und ob die Ablesewerte plausibel sind.

7. CO₂-Kosten

Bei vermieteten Einheiten ist der CO₂-Preis nach dem Stufenmodell des CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter zu teilen. Die WEG-Abrechnung sollte die dafür nötigen Angaben liefern, sonst kann der vermietende Eigentümer nicht korrekt weiterberechnen.

8. Instandhaltung vs. Instandsetzung

Größere Maßnahmen: Gab es dafür einen Beschluss? Wurde aus der Rücklage oder über eine Sonderumlage finanziert? Wurde die Sonderumlage vollständig eingezogen?

9. Hausgeldrückstände

Die Abrechnung sollte offene Forderungen erkennen lassen. Rückstände einzelner Eigentümer belasten die Liquidität aller. Fragen Sie nach dem Stand des Mahnwesens.

10. Verwalterkosten und Sonderhonorare

Sind die Sonderhonorare belegt und vertraglich gedeckt? Ein Honorar für eine Leistung, die im Verwaltervertrag nicht vorgesehen ist, ist nicht ohne Weiteres geschuldet.

11. Einzelabrechnung

Summe aller Einzelabrechnungen = Gesamtabrechnung? Sind Ihre Miteigentumsanteile richtig hinterlegt? Enthält die Einzelabrechnung eine gesonderte Aufstellung der nach § 35a EStG begünstigten Lohnanteile?

12. Belegeinsicht

Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Der Beirat sollte vor der Versammlung stichprobenartig Belege prüfen — nicht alle, aber die zehn größten Positionen.


Die Rolle des Verwaltungsbeirats

Der Beirat prüft die Abrechnung und den Wirtschaftsplan vor der Versammlung und gibt eine Stellungnahme ab (§ 29 Abs. 2 WEG). Das ist keine Wirtschaftsprüfung und begründet keine Garantiehaftung; die Sorgfalt eines ordentlichen Beirats genügt. Sinnvoll ist ein kurzes schriftliches Prüfprotokoll: Was wurde geprüft, was fiel auf, was wurde geklärt. Das schützt den Beirat und beschleunigt die Versammlung.


Wenn die Abrechnung fehlerhaft ist

Kleine Fehler — Rechenfehler, falsche Zuordnung einer Position — lassen sich oft vor der Versammlung mit der Verwaltung klären. Das ist der schnellste Weg.

Wesentliche Fehler machen den Beschluss über die Abrechnungsspitze anfechtbar. Dann gelten harte Fristen:

  • Anfechtungsklage: ein Monat ab Beschlussfassung
  • Klagebegründung: zwei Monate ab Beschlussfassung

Beide Fristen sind Ausschlussfristen. Geklagt wird gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verwalter. Zuständig ist das für WEG-Sachen zuständige Amtsgericht am Ort des Grundstücks.

Wichtig: Ein anfechtbarer Beschluss bleibt wirksam, wenn niemand fristgerecht klagt. Nichtig ist ein Beschluss nur in Ausnahmefällen — etwa wenn die Gemeinschaft dafür überhaupt keine Beschlusskompetenz hat.

Fehlt die Abrechnung ganz, kann ein Eigentümer die Erstellung im Weg der Beschlussersetzungsklage durchsetzen. In der Praxis ist der Verwalterwechsel meist die schnellere Antwort.


Ravenica legt Jahresabrechnungen im ersten Quartal vor und stellt Belege digital im Eigentümerportal bereit — Einsicht ohne Terminvereinbarung.

Häufige Fragen

Wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Ordnungsmäßige Verwaltung bedeutet nach überwiegender Auffassung eine Vorlage innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.

Was ist die Abrechnungsspitze?

Die Differenz zwischen den nach Wirtschaftsplan gezahlten Vorschüssen und den tatsächlich angefallenen Kosten der Einheit. Nur über sie wird abgestimmt — nicht über die Abrechnung als Zahlenwerk.

Muss ich zahlen, wenn ich die Abrechnung für falsch halte?

Ja, solange der Beschluss über die Abrechnungsspitze wirksam ist. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zahlen und parallel anfechten ist der übliche Weg.

Darf ich als Eigentümer alle Belege sehen?

Ja. Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen steht jedem Eigentümer zu. Die Verwaltung darf dafür einen zumutbaren Ort und Termin bestimmen; ein digitaler Belegzugang über ein Portal erfüllt den Anspruch ebenfalls.

Wer haftet, wenn die Abrechnung falsch ist?

Die Verwaltung schuldet der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Abrechnung. Entsteht durch eine Pflichtverletzung ein Schaden, kommt eine Haftung in Betracht — abgesichert über die Vermögensschadenhaftpflicht nach § 15 MaBV.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand der gängigen Praxis wieder; für Ihren konkreten Fall prüfen wir die Fristen gemeinsam mit Ihnen oder einer auf WEG-Recht spezialisierten Kanzlei.