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Geerbte Immobilie verwalten: Mietverwaltung für Erbengemeinschaften

Kurze Antwort

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung — Mieteinzug, Reparaturen, Betriebskostenabrechnung — können mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen beschlossen werden. Außerordentliche Maßnahmen wie ein Verkauf oder eine wesentliche Veränderung brauchen alle Miterben. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein veranlassen. Eine externe Mietverwaltung ist regelmäßig ordnungsmäßige Verwaltung und damit mehrheitsfähig.

Das Grundproblem: gemeinsam Eigentümer, getrennter Meinung

Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt, nicht auf Dauer. Bis zur Teilung gehört die Immobilie allen gemeinsam — niemandem allein gehört ein bestimmtes Zimmer oder eine bestimmte Wohnung. Solange gilt:

  • Der Mietvertrag läuft weiter. Der Tod des Vermieters beendet ihn nicht; die Erben treten in die Vermieterstellung ein.
  • Mieteinnahmen fallen in den Nachlass, nicht auf die Privatkonten der Miterben.
  • Lasten und Kosten trägt der Nachlass; reicht er nicht, haften die Erben nach Erbteilen.

In der Praxis entsteht der Streit fast immer an denselben drei Stellen: Wer holt das Geld ein? Wer entscheidet über Reparaturen? Wann wird ausgezahlt?


Wer darf was entscheiden?

Art der MaßnahmeBeispieleErforderlich
Notwendige ErhaltungRohrbruch, Heizungsausfall im Winter, Dachschaden nach Sturmjeder Miterbe allein (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Ordnungsmäßige VerwaltungMieteinzug, Betriebskostenabrechnung, Neuvermietung, Beauftragung einer Hausverwaltung, MieterhöhungMehrheit nach Erbteilen
Außerordentliche VerwaltungVerkauf, Umbau, Umwandlung in Wohnungseigentum, Belastung mit Grundschuldalle Miterben

„Mehrheit nach Erbteilen“ heißt: nach Wert der Anteile, nicht nach Köpfen. Drei Miterben mit je einem Sechstel können sich gegen einen Miterben mit der Hälfte nicht durchsetzen.


Die ersten sechs Monate nach dem Erbfall

1. Erbnachweis beschaffen. Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Ohne diesen Nachweis gibt keine Bank Kontozugriff und kein Grundbuchamt eine Umschreibung.

2. Grundbuchberichtigung. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Berichtigung des Grundbuchs gebührenfrei. Danach fallen Gebühren an. Diese Frist wird häufig übersehen und kostet unnötig Geld.

3. Mieter informieren. Die Mieter müssen wissen, wohin sie zahlen und an wen sie sich wenden. Ein gemeinsames Schreiben aller Miterben oder der beauftragten Verwaltung verhindert, dass Mieten auf ein gesperrtes Konto laufen.

4. Nachlasskonto einrichten. Alle Mieteinnahmen und Kosten laufen über ein Konto. Kein Miterbe zieht Miete auf sein Privatkonto ein — das ist der schnellste Weg in einen jahrelangen Streit.

5. Versicherungen prüfen. Gebäudeversicherung, Haftpflicht, ggf. Gewässerschaden bei Öltank. Prämien weiterzahlen; eine gekündigte Gebäudeversicherung ist bei Altbeständen schwer zu ersetzen.

6. Steuerliche Pflichten klären. Erbschaftsteuer, laufende Einkünfte aus Vermietung, Feststellungserklärung bei mehreren Beteiligten. Das gehört zum Steuerberater, nicht zur Verwaltung — aber die Verwaltung liefert die Zahlen.


Was eine Mietverwaltung in dieser Lage konkret leistet

Sie nimmt den Miterben die Rolle des Kassenwarts ab. Miete geht auf ein Verwaltungskonto, wird abgerechnet und nach Erbteilen ausgeschüttet oder bis zur Auseinandersetzung angesammelt. Jeder Miterbe erhält dieselbe Aufstellung. Damit ist der häufigste Vorwurf — „du rechnest nicht sauber ab“ — vom Tisch.

Sie ist gegenüber dem Mieter ein einziger Ansprechpartner. Mieter wissen sonst nicht, an wen sie sich wenden, und Miterben geben unterschiedliche Auskünfte. Das produziert Mietminderungen und Kündigungen.

Sie dokumentiert Entscheidungen. Welche Reparatur wurde von wem freigegeben, mit welcher Mehrheit, zu welchem Preis. Bei der späteren Auseinandersetzung ist diese Dokumentation Gold wert.

Sie hält den Wert der Immobilie. Ein Objekt, das drei Jahre lang niemand betreut hat, verliert im Verkauf deutlich mehr als die Verwaltungskosten dieser drei Jahre.

Sie bereitet den Verkauf vor, falls die Auseinandersetzung darauf hinausläuft: vollständige Unterlagen, aktuelle Mietaufstellung, dokumentierter Instandhaltungsstand.


Verwaltung oder Verkauf? Eine ehrliche Abwägung

Für die Verwaltung sprichtFür den Verkauf spricht
Laufende Erträge, Wertsteigerung im wachsenden MarktDie Miterben brauchen Liquidität
Alle Miterben sind sich grundsätzlich einigKeine Mehrheit für nichts
Objekt ist in gutem ZustandErheblicher Sanierungsstau ohne Finanzierungsbereitschaft
Spekulationsfrist läuft — der Erblasser hielt die Immobilie langeEin Miterbe will raus und droht mit Teilungsversteigerung

Der Punkt, den viele Erbengemeinschaften zu spät verstehen: Die Teilungsversteigerung kann jeder einzelne Miterbe betreiben. Sie führt fast immer zu einem Erlös unter Marktwert. Wer diesen Weg vermeiden will, muss die verbleibenden Miterben aktiv einbinden — eine geordnete Verwaltung mit transparenter Abrechnung ist dafür das wirksamste Mittel.


Regionale Einordnung

Im Raum Nürnberg, Fürth und Erlangen liegt ein großer Teil des Mehrfamilienhausbestands in privater Hand und steht in den kommenden Jahren zur Übertragung an. Typisch ist das Drei- bis Sechsfamilienhaus aus den 1950er- bis 1970er-Jahren mit langjährigen Mietern, Mieten deutlich unter dem Nürnberger Mietspiegel und aufgeschobener Modernisierung. Für Erbengemeinschaften bedeutet das: erhebliches Potenzial, aber auch ein Sanierungsthema, das ohne Mehrheitsentscheidung nicht angefasst werden kann.

Wer hier ordnet — Mieten am Mietspiegel ausrichten, Betriebskosten korrekt abrechnen, Instandhaltung planen — verbessert die Position aller Miterben, ob am Ende verkauft oder gehalten wird.


Ravenica übernimmt die Mietverwaltung für Erbengemeinschaften in Nürnberg, Fürth und Erlangen — mit einer Abrechnung, die jeder Miterbe identisch erhält.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Miterbe eine Hausverwaltung beauftragen?

In der Regel nicht allein. Die Beauftragung ist ordnungsmäßige Verwaltung und braucht die Mehrheit nach Erbteilen. Bei einer notwendigen Erhaltungsmaßnahme darf dagegen jeder Miterbe allein handeln.

Wem gehören die Mieteinnahmen nach dem Erbfall?

Dem Nachlass, also der Erbengemeinschaft insgesamt. Die Verteilung erfolgt nach Erbteilen, üblicherweise im Rahmen der Auseinandersetzung oder durch Mehrheitsbeschluss über eine laufende Ausschüttung.

Können Miterben eine Mieterhöhung durchsetzen?

Ja, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ordnungsmäßige Verwaltung und mehrheitsfähig. Der Nürnberger Mietspiegel dient als Begründungsmittel.

Wer kündigt einem Mieter — alle Erben?

Die Kündigung muss von allen Vermietern ausgehen, also von allen Miterben oder einem wirksam Bevollmächtigten. Eine Kündigung durch nur einen Miterben ohne Vollmacht ist unwirksam.

Was kostet die Mietverwaltung eines geerbten Mehrfamilienhauses?

Üblich sind 25 bis 35 € brutto je Einheit und Monat oder 4 bis 6 % der Jahresnettomiete, mit einer Objektmindestvergütung bei kleinen Häusern.

Wie lange darf eine Erbengemeinschaft bestehen bleiben?

Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen — deshalb ist die Erbengemeinschaft keine tragfähige Dauerlösung für ein Renditeobjekt.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand der gängigen Praxis wieder; für Ihren konkreten Fall prüfen wir die Fristen gemeinsam mit Ihnen oder einer auf WEG-Recht spezialisierten Kanzlei.