Rechner
Anfechtungsfrist berechnen.
Die Frist läuft ab dem Tag der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls. Wer auf die Niederschrift wartet, verliert regelmäßig drei von vier Wochen.
Kurz beantwortet
Eine Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG). Beide Fristen sind Ausschlussfristen. Der Tag der Versammlung zählt nicht mit; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Der Tag der Eigentümerversammlung. Bei einem Umlaufbeschluss der Tag, an dem der Beschluss zustande gekommen ist.
Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz des zuständigen Amtsgerichts — und das ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Beschlussdatum eingeben — die beiden Fristen erscheinen hier.
Dieser Rechner bildet die gesetzliche Fristberechnung ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Einzelfall — etwa bei Umlaufbeschlüssen, mehreren Beschlussfassungen an einem Tag oder einer Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO. Planen Sie Puffer ein und reizen Sie die Frist nicht bis zum letzten Tag aus.
Häufige Fragen zur Anfechtungsfrist
Ab wann läuft die Anfechtungsfrist?
Ab der Beschlussfassung in der Versammlung. Der Zugang des Protokolls oder der Eintrag in die Beschluss-Sammlung verschiebt den Fristbeginn nicht.
Warum zählt der Tag der Versammlung nicht mit?
Es handelt sich um eine Ereignisfrist. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt sie am Tag nach dem Ereignis; nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages im Zielmonat, dessen Zahl dem Ereignistag entspricht.
Was passiert, wenn es den Tag im Zielmonat nicht gibt?
Dann endet die Frist am letzten Tag dieses Monats. Eine Beschlussfassung am 31. Januar führt also zu einem Fristende am 28. beziehungsweise 29. Februar.
Warum wird nach Bundesland gefragt?
Weil die Verschiebung des Fristendes von den gesetzlichen Feiertagen am maßgeblichen Ort abhängt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt — es zählen also die Feiertage am Ort des Objekts.
Reicht es, die Klage am letzten Tag einzureichen?
Die Frist ist gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei Gericht eingeht und die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Verzögerungen, die der Kläger zu vertreten hat — etwa ein nicht eingezahlter Gerichtskostenvorschuss —, gehen zu seinen Lasten. Ein Puffer von zwei Wochen ist der Normalfall in der Praxis.
Gegen wen richtet sich die Klage?
Gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigen Verband, vertreten durch den Verwalter. Nicht gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verwalter persönlich.
Beschlüsse, die niemand anfechten muss.
Wenn Anfechtungen in Ihrer Gemeinschaft zur Routine geworden sind, liegt das selten an den Eigentümern. Wir sehen uns die letzten Protokolle an und sagen Ihnen, woran es liegt.
oder direkt: Telefon Fr 9–18 Uhr