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Verwalterwechsel · 9 Min

Verwalterwechsel: Welche Fristen gelten und wie läuft die Übergabe?

Kurze Antwort

Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach dem Beschluss (§ 26 Abs. 3 WEG). Ein regulärer Wechsel braucht also nur einen Beschluss und einen Nachfolger — praktisch sollten zwischen Beschluss und Vertragsende mindestens acht Wochen für die Unterlagenübergabe liegen.

Abberufung und Vertragsende sind zwei verschiedene Dinge

Seit der WEG-Reform 2020 braucht die Abberufung keinen wichtigen Grund mehr. Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit genügt, und er wirkt sofort — der Verwalter verliert die Bestellung. Der Vertrag dagegen läuft weiter, aber gedeckelt: Er endet automatisch spätestens sechs Monate nach der Abberufung. In dieser Zeit besteht der Honoraranspruch fort, auch wenn nicht mehr verwaltet wird.

Für die Gemeinschaft heißt das: Ein Wechsel scheitert praktisch nie an der Rechtslage. Er scheitert an der Vorbereitung — kein Nachfolger beschlossen, keine Unterlagenliste, keine geklärte Kontenübertragung.

Wann ein Wechsel wirklich angebracht ist

Unzufriedenheit allein ist kein guter Auslöser. Diese Punkte sind es:

Die Jahresabrechnung kommt verspätet oder Positionen lassen sich nicht belegen

Beirat und Eigentümer warten tagelang auf Rückmeldung, Schadensmeldungen bleiben liegen

Gefasste Beschlüsse zu Erhaltungsmaßnahmen werden über Monate nicht umgesetzt

Die Beschluss-Sammlung ist lückenhaft — das belastet jeden Verkauf einer Einheit

Der Verwalter ist nicht zertifiziert und ein Eigentümer verlangt einen zertifizierten

Der Verwalter gibt das Objekt selbst ab, weil ihm das Personal fehlt

Kein Wechselgrund ist dagegen ein einzelner unliebsamer Beschluss oder ein Konflikt zwischen zwei Eigentümern, den der Verwalter nicht lösen kann.

Die relevanten Fristen im Überblick

Abberufung des Verwalters durch Beschluss
sofort
Ende des Verwaltervertrags nach Abberufung
max. 6 Monate
Höchstdauer der Bestellung
5 Jahre
Höchstdauer bei Erstbestellung nach Begründung
3 Jahre
Wiederbestellung frühestens vor Ablauf
1 Jahr
Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung
min. 3 Wochen
Empfohlener Puffer für die Übergabe
8–12 Wochen

Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zulässig, bei der Bestellung des ersten Verwalters nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit beschlossen werden. Läuft ein Vertrag regulär aus, muss die Neubestellung vorher beschlossen sein — sonst steht die Gemeinschaft ohne Verwalter da und wird handlungsunfähig, was besonders bei laufenden Bauvorhaben teuer wird.

Welche Unterlagen der Altverwalter herausgeben muss

Die Verwaltungsunterlagen gehören der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Herauszugeben sind insbesondere:

Beschluss-Sammlung, vollständig und fortlaufend geführt

Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan

Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Belege der letzten Jahre

Kontounterlagen inklusive Rücklagenkonto und Kontovollmachten

Verträge: Versicherungen, Wartung, Versorger, Hausmeisterdienst

Handwerker- und Gewährleistungsakten mit laufenden Fristen

Zählerlisten und Heizkostenabrechnungsdaten des laufenden Jahres

Protokolle aller Eigentümerversammlungen und offene Vorgänge

Wird nicht oder unvollständig herausgegeben, hat die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch — und der Altverwalter trägt das Risiko, dass eine verspätete Jahresabrechnung ihm zugerechnet wird. Anspruchsinhaberin ist dabei die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer. In der Praxis genügt meist ein Anschreiben mit konkreter Liste und Fristsetzung.

Der übliche Ablauf, zeitlich sortiert

8–12 Wochen vorher

Angebote einholen und vergleichen

Zwei bis drei Verwaltungen anfragen, Leistungsumfang gegenüberstellen. Achten Sie auf Sondervergütungen — dort entstehen die Unterschiede, nicht im Grundhonorar.

4–6 Wochen vorher

Beschlussvorlage vorbereiten

Abberufung und Neubestellung gehören in einen Beschluss, inklusive Vertragslaufzeit und Honorar. Die Vorlage liefert üblicherweise die neue Verwaltung.

Versammlung

Beschluss fassen

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt; ein Quorum gibt es seit der Reform nicht mehr. Protokoll sauber formulieren: Namen, Laufzeit, Honorar, Beginn der Verwaltung.

Danach

Unterlagen und Konten übertragen

Anschreiben an den Altverwalter mit Unterlagenliste und Frist, parallel Umschreibung der WEG-Konten und Anzeige bei Versicherern und Versorgern.

Erster Monat

Objektbegehung und Bestandsaufnahme

Zustand dokumentieren, offene Beschlüsse und Mängel erfassen, Prüffristen kontrollieren. Das ist die Grundlage für den ersten Wirtschaftsplan.

Was der Wechsel kostet

Der Wechsel selbst verursacht in der Regel keine Sondergebühr. Kalkulieren Sie mit drei Positionen:

Vergütung des Altverwalters bis Vertragsende. Endet der Vertrag erst sechs Monate nach der Abberufung, läuft die Vergütung bis dahin. Ein Aufhebungsvertrag zum früheren Stichtag ist oft möglich und meist der einfachste Verhandlungspunkt.

Einarbeitung der neuen Verwaltung. Manche Anbieter berechnen eine einmalige Übernahmepauschale, andere nicht. Fragen Sie es ausdrücklich ab, bevor Sie Angebote vergleichen.

Höheres laufendes Honorar. Altverträge liegen häufig unter dem heutigen Marktpreis, weil Bestandspreise nur beim Mandatswechsel neu gesetzt werden. Rechnen Sie mit einem realen Aufschlag statt mit dem Wunschbild eines Wechsels zum alten Preis. Was heute marktüblich ist, steht in unserem Kostenüberblick.

Die drei häufigsten Fehler

Erstens: abberufen, ohne den Nachfolger im selben Beschluss zu bestellen. Die Gemeinschaft steht dann ohne vertretungsberechtigtes Organ da — was das bedeutet, steht unter WEG ohne Verwalter. Zweitens: die Rücklagenkonten zu spät umstellen — bis zur Umschreibung verfügt formal noch der Altverwalter. Drittens: die Jahresabrechnung des Wechseljahres nicht klar zuzuordnen. Legen Sie im Beschluss fest, wer für welchen Zeitraum abrechnet, sonst rechnet am Ende niemand ab.

Häufige Fragen

Brauchen wir einen Grund, um den Verwalter zu wechseln?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft den Verwalter ohne wichtigen Grund mit einfacher Mehrheit abberufen. Ein wichtiger Grund ist nur relevant, wenn Sie den Vertrag sofort und ohne Sechs-Monats-Frist beenden wollen.

Kann ein einzelner Eigentümer den Verwalter kündigen?

Nein. Die Abberufung ist Sache der Gemeinschaft und erfolgt durch Beschluss. Ein einzelner Eigentümer kann die Einberufung mitbetreiben, Anträge stellen und bei ordnungswidriger Verwaltung gerichtliche Hilfe suchen.

Können wir mitten im Wirtschaftsjahr wechseln?

Ja. Legen Sie im Beschluss fest, wer für welchen Zeitraum abrechnet. Üblich ist, dass der Altverwalter das begonnene Jahr abrechnet oder eine Zwischenabrechnung zum Übergabestichtag erstellt. Am saubersten ist ein Wechsel zum 1. Januar.

Was kostet der Wechsel die Gemeinschaft?

Der Wechsel selbst kostet nichts, wenn die neue Verwaltung die Übergabe übernimmt. Kosten entstehen durch die Vergütung des Altverwalters bis zum Vertragsende, durch eine eventuelle zusätzliche Versammlung und dadurch, dass Altverträge häufig unter dem heutigen Marktpreis lagen.

Der alte Verwalter gibt die Unterlagen nicht heraus — was nun?

Zuerst Anschreiben mit konkreter Liste und Frist. Danach kann die Gemeinschaft den Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen; in der Praxis genügt fast immer die Fristsetzung mit Ankündigung. Die Verwaltungsunterlagen gehören der Gemeinschaft.

Wie lange dauert ein Verwalterwechsel insgesamt?

Von der ersten Angebotsanfrage bis zur vollständigen Übergabe realistisch drei bis sechs Monate. Der Beschluss ist der schnelle Teil, die Unterlagenübergabe der langsame.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand der gängigen Praxis wieder; für Ihren konkreten Fall prüfen wir die Fristen gemeinsam mit Ihnen oder einer auf WEG-Recht spezialisierten Kanzlei.